Dehoga: Mindestlohnerhöhung macht Gastronomie-Steuerentlastung zunichte

Admin User
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Lebensmittelboxen in Regalen mit Preiszetteln

Dehoga: Mindestlohnerhöhung macht Gastronomie-Steuerentlastung zunichte

Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie wird durch Mindestlohnerhöhung zunichtegemacht

Ankündigung: Die zum 1. Januar 2026 beschlossene Senkung der Mehrwertsteuer im Gastronomiebereich wird durch die Erhöhung des Mindestlohns ausgeglichen, wie Branchenvertreter mitteilen – eine Preissenkung für Verbraucher bleibt damit aus.

„Mit der Steuersenkung können wir die Kostensteigerungen auffangen“, erklärte Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) Bayern, gegenüber der „Bild“ (Samstagsausgabe).

Ab dem 1. Januar 2026 sinkt die Mehrwertsteuer auf Speisen in Restaurants in Deutschland dauerhaft von 19 auf 7 Prozent. Finanzminister Christian Lindner (FDP) bestätigte die Änderung, doch Branchenvertreter warnen, dass steigende Kosten die Ersparnis zunichtemachen werden.

Die Steuersenkung ist Teil eines größeren fiskalpolitischen Anpassungspakets. Zum selben Zeitpunkt steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 auf 13,90 Euro pro Stunde. Diese Erhöhung wird sich direkt auf die Personalkosten von Restaurants und Cafés auswirken.

Die Reaktionen aus der Gastronomiebranche fallen verhalten aus. Patrick Rothkopf, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen, betonte, dass die Betriebe bereits unter starkem Kostendruck stünden. Die Mehrwertsteuersenkung werde nicht zu günstigeren Preisen für die Gäste führen. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des DEHOGA Bayern, pflichtete ihm bei: Die Steuerentlastung diene vor allem dazu, die höheren Löhne und anderen Betriebskosten auszugleichen. Beide Vertreter waren sich einig, dass Gäste trotz der gesenkten Mehrwertsteuer nicht mit spürbaren Preissenkungen rechnen sollten.

Die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Restaurantleistungen tritt zeitgleich mit der Erhöhung des Mindestlohns in Kraft. Branchenverbände machten deutlich, dass die finanziellen Entlastungen vorrangig genutzt werden, um die steigenden Ausgaben zu bewältigen – und nicht, um die Speisekarten günstiger zu gestalten. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.