Gericht verbietet Google Fonts ohne Nutzerzustimmung – DSGVO-Verstoß mit Folgen
Greta KleinGericht verbietet Google Fonts ohne Nutzerzustimmung – DSGVO-Verstoß mit Folgen
Ein Münchner Landgericht hat zugunsten eines Klägers entschieden, der einen namentlich nicht genannten Website-Betreiber wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen verklagt hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Nutzung von Google Fonts, durch die automatisch die IP-Adressen von Besuchern an Google weitergegeben wurden.
Das Gericht stellte fest, dass der Website-Betreiber das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt habe. Durch die Einbindung von Google Fonts übermittelte die Seite des Beklagten die dynamische IP-Adresse des Besuchers ohne dessen Einwilligung an Google. Dies wurde als unzulässiger Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewertet.
Die Richter urteilten, dass solche Datenübermittlungen nach europäischen Datenschutzvorschriften einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen. Sie wiesen zudem darauf hin, dass Google Fonts auch ohne Verbindung zu Google-Servern genutzt werden kann, wodurch die Preisgabe von IP-Adressen vermieden wird.
Der Kläger erhielt eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 100 Euro und erstritt eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung von Websites, Nutzerdaten DSGVO-konform zu behandeln, und macht auf die Risiken aufmerksam, die mit der Einbindung externer Ressourcen verbunden sind, wenn dadurch persönliche Daten ohne Einwilligung weitergegeben werden.






