08 May 2026, 18:04

dbb wirft Bundesregierung Verfassungsbruch bei Gehaltsreform vor

Ein detaillierter architektonischer Grundriss des ehemaligen Bundeskanzleramts in der Bundesrepublik Deutschland, mit Zeichnungen und Text.

dbb wirft Bundesregierung Verfassungsbruch bei Gehaltsreform vor

Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) hat schwere Bedenken gegen den Entwurf des Gehaltsreformgesetzes der Bundesregierung angemeldet. Zwar unterstützt der Verband Teile des Vorhabens, bezeichnet jedoch zentrale Passagen als „verfassungswidrig“ und fordert Nachbesserungen vor der Umsetzung.

Im Mittelpunkt der Kritik stehen zwei verfassungsrechtliche Grundsätze: das Leistungsprinzip und die Differenzierungsregel. Laut Analyse des dbb erfüllt der aktuelle Entwurf die geforderten Abstufungen in der B-Besoldung nicht – insbesondere die vorgesehene Lücke von nur 1,6 Prozent zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4. Der Verband besteht darauf, dass diese Spanne überprüft werden muss, um Gerechtigkeit zu gewährleisten.

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Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft die Abschaffung des Alleinverdienerprinzips. Der Entwurf geht davon aus, dass Beamt:innen einen Partner oder eine Partnerin mit einem Jahreseinkommen von rund 20.000 Euro haben – ein Faktor, den der dbb als „nicht beeinflussbar für die Beamt:innen“ zurückweist. Die Vertreter:innen betonen, dass die Besoldung nicht vom Einkommen des Partners abhängen dürfe, da dies gegen verfassungsrechtliche Schutzbestimmungen verstoße.

Das Bundesinnenministerium hat bisher keine Stellung zu den Bedenken bei den Besoldungsabständen genommen. Gleichzeitig befürwortet der dbb einige Reformvorhaben, darunter Pläne zur Erhöhung der Einstiegsgehälter für Bundesbeamt:innen sowie die Möglichkeit eines direkten Einstiegs in die zweite Gehaltsstufe.

Die Forderungen des dbb unterstreichen die Spannungen um Lohngerechtigkeit und Verfassungskonformität. Bleibt der Entwurf unverändert, drohen rechtliche Klagen und anhaltende Konflikte über die Beamtenbesoldung. Die Regierung steht nun unter Druck, den Gesetzentwurf vor der finalen Beschlussfassung zu überarbeiten.

Quelle